Barrierefreie Websites — was das Gesetz verlangt und was Ihre Kunden davon haben
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Ob es Ihre Website betrifft, hängt an zwei Fragen: Kommt bei Ihnen online ein Vertrag mit Verbrauchern zustande, und wie groß ist Ihr Betrieb? Wir klären das zuerst, bevor jemand etwas umbaut.
Sind Sie überhaupt betroffen?
Die meisten Seiten zu diesem Thema beginnen mit einer Bußgeldsumme. Wir fangen mit der Frage an, die davor kommt, auch auf die Gefahr hin, dass die Antwort lautet: Sie müssen gar nichts.
Was das BFSG erfasst — und was nicht
Das Gesetz zählt die erfassten Dienstleistungen abschließend auf: Telekommunikation, Teile der Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 BFSG). Der letzte Punkt betrifft Websites: digitale Dienste, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers zum Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Eine Seite, die den Betrieb vorstellt und eine Telefonnummer zeigt, fällt nach dem Wortlaut nicht darunter.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind vom BFSG ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Beschäftigte hat und dazu entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Die Beschäftigtenzahl zählt immer, dazu reicht eine der beiden Größen. Für Hersteller und Händler von Produkten gilt die Ausnahme nicht. Ein Handwerksbetrieb mit sechs Leuten ist nach dem Wortlaut ausgenommen.
Der Grenzfall: wenn auf Ihrer Seite ein Vertrag zustande kommt
Online-Terminbuchung, ein Bestellformular mit verbindlicher Buchung, ein Konfigurator, der zum Abschluss führt: Hier wird die Einordnung zur Rechtsfrage, und die beantwortet keine Werbeseite. Wenn Sie über zehn Beschäftigte liegen oder in diese Größe hineinwachsen, lohnt sich an dieser Stelle ein Gespräch, je nach Sachlage auch der Blick eines Anwalts.
Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht rechnet
Angenommen, die Ausnahme greift bei Ihnen. Dann bleibt die Frage, was Sie von einer barrierefreien Website haben.
Eine Seite, die sich mit der Tastatur bedienen lässt, deren Kontraste stimmen und deren Formulare beschriftet sind, funktioniert für alle Besucher besser: auf dem Handy in der Sonne genauso wie abends mit Lesebrille. Barrierefreiheit ist an dieser Stelle schlicht Bedienbarkeit.
Dazu kommt der praktische Teil. Die Ausnahme hängt an Ihrer Größe, nicht an Ihrer Branche: Wer über zehn Beschäftigte hinauswächst, verliert sie. Öffentliche Auftraggeber verlangen Barrierefreiheit unabhängig vom BFSG. Und wer sich heute auf die Übergangsregelung stützt, hat mit dem 27. Juni 2030 ein festes Datum im Kalender (§ 38 Abs. 1 BFSG).
Welche Norm gilt
Eine verbindliche Norm gibt es bisher nicht. Das ist der Grund, warum Sie von uns keine Konformitätszusage bekommen.
EN 301 549 und WCAG 2.1 AA
Für Websites ist die europäische Norm EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 (2021-03) der maßgebliche Bezugspunkt; einschlägig sind Kapitel 9 und Tabelle A.1 im Anhang. Die Norm verweist auf die Erfolgskriterien der WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA. Die überarbeitete Fassung wird auf WCAG 2.2 verweisen, ist aber noch nicht veröffentlicht. Zusätzlich ist der Stand der Technik zu beachten (§ 3 BFSGV), und der verschiebt sich: Barrierefreiheit ist keine einmalige Abnahme.
Warum niemand ein rechtssicheres Siegel verkaufen kann
Das BFSG kennt eine Konformitätsvermutung, aber sie greift erst, wenn die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind (§§ 4, 5 BFSG). Solche Normen liegen bis heute nicht vor, der Normungsauftrag M/587 ist nicht abgeschlossen. Wer Konformität mit dem BFSG heute als Siegel verkauft, verspricht mehr, als die Rechtslage hergibt. Wir sagen deshalb, was wir tatsächlich tun: Umsetzung nach EN 301 549 V3.2.1 und WCAG 2.1 AA als derzeit maßgeblicher Orientierung, dokumentiert und nachprüfbar.
Was an einer Website konkret zu tun ist
Die Norm ist umfangreich. In der Praxis entscheidet sich das meiste an fünf Stellen.
Kontraste, Schriftgrößen, Fokus
Fließtext braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 zum Hintergrund, große Schrift 3:1. Der Text muss sich auf 200 % vergrößern lassen, ohne dass Inhalte verschwinden. Und jedes Element, das den Tastaturfokus hat, muss das sichtbar zeigen: eine hellgraue Linie auf hellgrauem Grund reicht nicht. Diese Seite hält sich daran: Drücken Sie die Tabulatortaste.
Bedienung nur mit der Tastatur
Menüs, Aufklappelemente, Schieberegler, Chatfenster: Alles muss sich ohne Maus erreichen, öffnen und wieder schließen lassen, in nachvollziehbarer Reihenfolge und ohne dass der Fokus hängen bleibt. Daran scheitern die meisten fertigen Baukasten-Menüs.
Screenreader: Struktur, Alternativtexte, Beschriftungen
Überschriften müssen eine echte Hierarchie bilden, statt nur groß gesetzt zu sein. Bilder brauchen einen Alternativtext, der beschreibt, was zu sehen ist; rein dekorative Grafiken bleiben bewusst leer, damit die Vorlesesoftware sie überspringt. Bedienelemente brauchen einen Namen, den man hört, nicht nur ein Symbol.
Formulare, Fehlermeldungen, Zahlungsschritte
Jedes Feld bekommt ein verknüpftes Label, jede Fehlermeldung sagt, welches Feld gemeint ist und was zu tun ist. Für den elektronischen Geschäftsverkehr verlangt § 19 BFSGV zusätzlich, dass Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Bei Shops und Buchungsstrecken steckt darin die meiste Arbeit.
Videos, PDFs und fremde Inhalte
Hier gibt es konkrete Ausnahmen: zeitbasierte Medien und Büro-Dateiformate, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Online-Karten unter bestimmten Bedingungen, fremde Inhalte ohne Ihre Kontrolle und Archivinhalte, die seither nicht mehr aktualisiert werden (§ 1 Abs. 4 BFSG). Was Sie danach neu einstellen, fällt nicht darunter: ein frisch hochgeladenes PDF-Formular also schon.
Prüfen, umsetzen, dokumentieren
Am Anfang steht ein Prüflauf, kein Angebot. Automatische Werkzeuge finden einen Teil der Mängel; den Rest findet nur, wer die Seite mit der Tastatur und mit einer Vorlesesoftware selbst bedient. Aus beidem wird eine nach Schwere sortierte Liste mit Fundstellen. Danach entscheiden Sie, was umgesetzt wird und in welcher Reihenfolge.
Würde eine Anforderung die Wesensmerkmale Ihrer Dienstleistung grundlegend verändern (§ 16 BFSG) oder für Ihren Betrieb eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten (§ 17 BFSG), kann sie entfallen. Beides ist allerdings zu dokumentieren, der Marktaufsicht auf Verlangen vorzulegen und alle fünf Jahre neu zu beurteilen. Wer Fördermittel für Barrierefreiheit erhalten hat, kann sich auf Unverhältnismäßigkeit nicht berufen.
Die Informationen nach Anlage 3
Der Punkt, der am häufigsten übersehen wird: Betroffene Dienstleister dürfen ihre Dienstleistung nur erbringen, wenn sie barrierefrei ist und wenn sie die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 erstellt und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht haben (§ 14 Abs. 1 BFSG). Dazu gehören eine Beschreibung der Dienstleistung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Das ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Diese Erklärung gehört auf eine eigene Seite, nicht in die Fußzeile.
Neubau oder Nachrüsten?
Nachrüsten lohnt sich, wenn die Seite technisch sauber gebaut ist und nur an einzelnen Stellen hakt: Kontraste anpassen, Fokus sichtbar machen, Alternativtexte ergänzen, Formulare beschriften. Das ist überschaubare Arbeit an vorhandener Substanz und bei bestehenden Seiten der häufigere Fall. Im Rahmen der laufenden WordPress-Wartung lässt sich ein Nachprüflauf ohnehin einplanen.
Dagegen spricht ein Aufbau, der barrierefrei nicht zu machen ist: Layouts aus verschachtelten Bildern statt aus Text, Baukasten-Bausteine ohne Zugriff auf das Markup, Menüs, die nur mit der Maus funktionieren. Dann ist der Neubau der kürzere Weg. Welcher der beiden Fälle vorliegt, zeigt meistens schon der Prüflauf. Woran wir das festmachen, hören Sie von uns, bevor ein Angebot kommt.
Barrierefreie Websites in Willich und am Niederrhein
Webseitenprofi sitzt in Willich, Moosheide 46. Betriebe aus Willich, Krefeld, Viersen, Mönchengladbach und Meerbusch sprechen hier ohne Umweg über eine Zentrale mit dem, der die Seite auch baut.
Für den Prüflauf muss niemand anreisen, er läuft an der veröffentlichten Seite. Ein Termin vor Ort ist am Niederrhein trotzdem eine Frage von zwanzig Minuten Fahrt. Wie das Thema in einzelnen Branchen aussieht, steht auf den Seiten für Handwerksbetriebe, Immobilienmakler und Versicherungsmakler.
Kurz beantwortet.
Gilt das BFSG für meine Website?
Nur wenn Sie eine der im Gesetz aufgezählten Dienstleistungen für Verbraucher erbringen. Für Websites ist das der elektronische Geschäftsverkehr: der Fall, dass online ein Verbrauchervertrag zustande kommt (§ 1 Abs. 3, § 2 Nr. 26 BFSG). Eine reine Unternehmensdarstellung ohne Vertragsabschluss fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, ist eine Rechtsfrage.
Was ist ein Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG?
Weniger als zehn Beschäftigte und dazu entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG); für Hersteller und Händler von Produkten gilt die Ausnahme nicht.
Welche Norm muss ich erfüllen?
Eine harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist und die damit eine Konformitätsvermutung auslöst, liegt für das BFSG bisher nicht vor (§§ 4, 5 BFSG). Als Orientierung dienen die EN 301 549 V3.2.1 und die WCAG 2.1 auf Stufe AA. Dazu kommt der Stand der Technik nach § 3 BFSGV.
Was passiert, wenn ich nichts tue?
Wer eine erfasste Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 BFSG anbietet oder erbringt, handelt ordnungswidrig; das Gesetz sieht dafür eine Geldbuße von bis zu 100.000 € vor (§ 37 BFSG). Das trifft nur Dienstleister, die tatsächlich unter das Gesetz fallen. Dazu kommt: Beantragt ein Verbraucher ein Verfahren bei der Marktaufsicht, muss die Behörde es einleiten (§ 32 BFSG).
Die Frist ist doch längst abgelaufen. Bin ich zu spät?
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025; einen Stichtag, den man verpassen könnte, gibt es nicht mehr. Für Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, und für davor geschlossene Dienstleistungsverträge läuft eine Übergangsregelung bis zum 27. Juni 2030 (§ 38 Abs. 1 BFSG).
Können Sie mir bestätigen, dass meine Website dem BFSG entspricht?
Nein, und niemand sonst kann das verbindlich. Solange keine harmonisierte Norm veröffentlicht ist, greift die Konformitätsvermutung nicht. Was wir liefern: Umsetzung nach EN 301 549 V3.2.1 und WCAG 2.1 AA als derzeit maßgeblicher Orientierung, dazu ein dokumentierter Prüflauf mit einer Liste dessen, was geprüft wurde und was offen ist.
Reicht ein automatisches Prüfwerkzeug?
Nein. Automatische Prüfungen finden zuverlässig schwache Kontraste, fehlende Alternativtexte und unbeschriftete Felder. Ob ein Alternativtext das Richtige beschreibt oder eine Fehlermeldung weiterhilft, entscheidet nur ein Mensch, der die Seite selbst bedient.
Rechtsstand: August 2026. Alle Angaben auf dieser Seite geben Gesetzes- und Verordnungstext wieder und ersetzen keine Rechtsberatung. Ob das BFSG auf Ihren Betrieb zutrifft, ist im Zweifel anwaltlich zu klären. Die Primärquellen zum Nachlesen:
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de
- Verordnung zum BFSG (BFSGV)
- Bundesfachstelle für Barrierefreiheit: Normen und Standards zum BFSG
- Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF), Magdeburg, die zuständige Behörde
Lassen Sie uns über Ihre Website reden.
Kostenloses Erstgespräch. Wir sagen Ihnen zuerst, ob Sie überhaupt betroffen sind, auch dann, wenn die Antwort nein lautet und daraus kein Auftrag wird. Mehr über meinen Hintergrund: Über mich.
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